Weil bei uns der Spieler als Mensch zählt!
Neue DFB-Regelungen
Zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Der DFB hat neue Regelungen zum Schutz von Spielerinnen als Mütter in die Spielordnung aufgenommen. Wir fassen die wichtigsten Punkte zusammen.
Bezahlte Freistellungen
Eine Vertragsspielerin hat aufgrund ihrer Schwangerschaft im Mutterschutz einen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung von mindestens 14 Wochen; davon sechs Wochen unmittelbar vor der Geburt und mindestens acht Wochen unmittelbar danach.
Im Fall einer Adoption besteht ein Anspruch auf Adoptionsurlaub. Die Dauer ist abhängig vom Alter des adoptierten Kindes. Bei einem Kind unter zwei Jahren beträgt die Anspruchsdauer mindestens acht Wochen. Dieser Adoptionsurlaub muss innerhalb von sechs Monaten nach der förmlichen Adoption genommen werden.
Darüber hinaus besteht im Rahmen eines sogenannten Familienurlaubs ein Anspruch auf eine bezahlte Freistellung von mindestens acht Wochen nach der Geburt eines Kindes für eine Spielerin, die nicht die biologische Mutter ist. Der Familienurlaub muss ebenfalls innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes genommen werden und kann nicht mit dem Adoptionsurlaub für dasselbe Kind kombiniert werden.
Gehaltsansprüche
Während des Mutterschutzes, Adoptions- und Familienurlaubs hat eine Spielerin einen statutarischen Anspruch auf zwei Drittel ihrer vertraglich vereinbarten Vergütung. Falls sich für eine Spielerin aus staatlichem Recht günstigere Bedingungen ergeben, so gelten diese vorrangig.
Vertragsstabilität
Die Gültigkeit eines Vertrages darf nicht vom Ergebnis oder von der Durchführung eines Schwangerschaftstests abhängig gemacht werden. Ebenso dürfen eine Schwangerschaft oder die Inanspruchnahme von Mutterschutz, Adoptions- oder Familienurlaub keinen Einfluss auf die Gültigkeit eines Vertrages haben.
Nach Beendigung des Mutterschutzes, Adoptions- oder Familienurlaubs kann eine Spielerin die sportliche Betätigung in ihrem Verein wieder aufnehmen. Dabei ist der Verein dazu verpflichtet, die Spielerin in den Spielbetrieb zu reintegrieren und wieder die volle vertragliche Vergütung zu zahlen.
Familie und Gesundheit
Vereine müssen dafür Sorge tragen, dass eine Spielerin ihr Kind stillen oder Muttermilch abpumpen kann. Wenn eine Spielerin dafür eine Pause in Anspruch nimmt, darf sich dies nicht nachteilig auf ihre Vergütung auswirken.
Zudem sind die Vereine dazu verpflichtet, die Bedürfnisse einer Spielerin im Zusammenhang mit der Menstruation zu respektieren. Insbesondere kann sich eine Spielerin durch Vorlage eines entsprechenden Attests eines Facharztes für Gynäkologie vom Spiel- und Trainingsbetrieb freistellen lassen. In diesem Fall ist ihre volle vertragliche Vergütung zu zahlen.
Last but not least wurde festgeschrieben, dass der DFB bei Welt- und Europameisterschaften sowie bei Olympischen Spielen für Spielerinnen mit Kindern ein familienfreundliches Umfeld schaffen soll.
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