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WIR PROFIS fasst zusammen

Neue DFB-Regeln für Fußballvermittler 

Der DFB hat mit Wirkung zum 1. Januar 2025 ein neues „Reglement für Spieler- und Trainervermittlung im Fußball“ in Kraft gesetzt. WIR PROFIS fasst die wichtigsten Punkte zusammen. Bekanntlich wurde der FIFA und dem DFB in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gerichtlich untersagt, bestimmte Regelungen der „FIFA Football Agent Regulations (FFAR)“ anzuwenden (siehe WIR PROFIS 4/2023). Das neue DFB-Reglement berücksichtigt die Entscheidungen des Landgerichts Dortmund sowie des OLG Düsseldorf und sieht vor, dass die in dem einstweiligen Verfügungsverfahren beanstandeten Bestimmungen in seinem Geltungsbereich, dem Verbandsgebiet des DFB, keine Anwendung finden. Dies betrifft insbesondere Fragen der Vergütung von Fußballvermittlern sowie deren Unterwerfung unter das Verbandsrecht. Gegenwärtig beschäftigt sich der EuGH mit den FFAR. 

Hier die wichtigsten Punkte des neuen DFB-Reglements: 

  • Spieler und Trainer sind nicht verpflichtet, mit Fußballvermittlern zusammenzuarbeiten. Sie können ihre Verträge auch selbst aushandeln und abschließen. In diesen Fällen muss dies in den jeweiligen Transfervereinbarungen und Arbeitsverträgen ausdrücklich angegeben werden.

  • Die von der FIFA erteilte Fußballvermittlerlizenz berechtigt natürliche Personen zum Ausführen von Fußballvermittlungsleistungen im Verbandsgebiet des DFB.

  • Fußballvermittlungsleistungen dürfen ausschließlich durch von der FIFA lizenzierte Fußballvermittler erbracht werden. 

  • Ein Fußballvermittler darf Fußballvermittlerleistungen für einen Klienten nur erbringen, wenn er mit dem Klienten eine schriftliche Vertretungsvereinbarung abgeschlossen hat. Ist ein Spieler oder ein Trainer der Klient, darf die Vertretungsvereinbarung eine Laufzeit von zwei Jahren nicht überschreiten. Eine automatische Verlängerung ist nicht zulässig, die Laufzeit kann nur durch eine neue Vertretungsvereinbarung verlängert werden. 

  • Vor dem Abschluss einer Vertretungsvereinbarung mit einem Spieler oder Trainer muss schriftlich sichergestellt werden, dass der Spieler beziehungsweise Trainer diesbezüglich eine unabhängige Rechtsberatung eingeholt hat oder er sich – entgegen den Empfehlungen – bewusst gegen eine unabhängige Rechtsberatung entschieden hat. 

  • Minderjährige genießen besonderen Schutz. So müssen Fußballvermittler, die mit Minderjährigen zusammenarbeiten wollen, besondere Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere müssen sie den erfolgreichen Abschluss eines speziellen Qualifizierungskurses nachweisen. Ein Fußballvermittler, der Vermittlungsleistungen in Bezug auf einen Minderjährigen erbringt, darf grundsätzlich kein Honorar erhalten, es sei denn, die Leistungen sind gerichtet auf den Abschluss eines Spielervertrages, der erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres in Kraft tritt und nicht früher als ein Jahr vor Inkrafttreten abgeschlossen worden ist. 

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VDV-Tipp: Neben dem Verbandsrecht des DFB sind in Deutschland bei der Zusammenarbeit mit Arbeitsvermittlern im Fußball auch die geltenden Gesetze und Verordnungen zu beachten. VDV-Mitglieder haben die Möglichkeit, sich mit diesbezüglichen Fragen vertrauensvoll an die Experten der Spielergewerkschaft zu wenden. Insbesondere, wenn in Verträgen mit Fußballvermittlern fragwürdige Klauseln zur Vergütung oder zur Exklusivität auftauchen sollten, gilt es, das unabhängige Beratungsangebot der VDV zu nutzen. Die juristische Erstberatung in den Bereichen des Arbeits-, Sport- und Sozialrechts ist für VDV-Mitglieder grundsätzlich kostenfrei. 

• VDV-Telefon: 02 09 – 73 08 26 60 

• VDV-E-Mail: ed@.hieogwancsferperlktfise 

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