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EuGH-Urteil im Fall des Ex-Profis Lassana Diarra

Eine Revolution des Transferrechts

Mit einem richtungsweisenden Urteil im Fall des ehemaligen französischen Profis Lassana Diarra hat der Europäische Gerichtshof im Oktober die Arbeitnehmerfreizügigkeit gestärkt. Wie sich das Urteil konkret für Spieler und Klubs auswirken wird, darüber sprach WIR PROFIS mit VDV-Justiziar Dr. Frank Rybak.

WIR PROFIS: Lassana Diarra war französischer Nationalspieler und hat in mehreren europäischen Top-Ligen bedeutende Titel gewonnen. Bei Lokomotive Moskau löste er allerdings seinen Vertrag einseitig auf und bekam anschließend erhebliche Probleme. Was war passiert? 

Dr. Frank Rybak: Lassana Diarra hatte im August 2013 einen Vierjahresvertrag bei Lokomotive Moskau unterschrieben. Ein Jahr später hat Lokomotive Moskau den Vertrag mit der Begründung gekündigt, Diarra habe den Vertrag seinerseits „ohne triftigen Grund“ aufgelöst. Anschließend hatte Diarra Schwierigkeiten, einen neuen Klub zu finden. Im Mai 2015 hat die DRC der FIFA Diarra zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 10,5 Millionen Euro an Lokomotive Moskau verurteilt; weil er keinen neuen Klub finden konnte, hat Diarra dann die FIFA und den belgischen Verband URBSFA vor einem Gericht in Belgien auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 6 Millionen Euro wegen ihm entgangener Einnahmen durch Verschulden der beiden Verbände verklagt.

WIR PROFIS: Welche FIFA-Regelungen waren ursächlich für die Probleme des Spielers?

Dr. Frank Rybak: Artikel 17 FIFA-RSTP regelt die Folgen einer Vertragsauflösung ohne triftigen Grund. Danach ist ein Spieler, der seinen Vertrag ohne triftigen Grund auflöst, verpflichtet, seinem ehemaligen Klub eine Entschädigung zu zahlen; und der neue Klub, der einen vertragsbrüchigen Spieler verpflichtet, haftet automatisch neben dem Spieler gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieser Entschädigung. Zudem wird der neue Klub mit einer sportlichen Sanktion in Gestalt einer Registrierungssperre für zwei vollständige und aufeinanderfolgende Registrierungsperioden belegt, wenn er nicht nachweist, dass er den Spieler nicht dazu veranlasst hat, seinen Vertrag zu brechen. Schließlich ist es nach den Regeln der FIFA so, dass das Bestehen eines Rechtsstreits in Zusammenhang mit einem Vertragsbruch den nationalen Fußballverband, dem der alte Klub angehört, daran hindert, das internationale Transferzertifikat auszustellen, das der Spieler für die Registrierung bei seinem neuen Klub benötigt. Der belgische Klub Sporting Charleroi hatte Interesse an Diarra, nahm von einer Verpflichtung Diarras letztlich jedoch Abstand, da er befürchtete, Diarra nicht registrieren zu können und für die von Lokomotive Moskau geforderte Entschädigung haftbar gemacht zu werden.

WIR PROFIS: Mit welchen Argumenten wehrte sich der Spieler gegen die FIFA?

Dr. Frank Rybak: Diarra machte geltend, die Regeln der FIFA behinderten ihn in seiner unionsrechtlich garantierten Arbeitnehmerfreizügigkeit. Zudem würden die Regeln gegen das Wettbewerbsrecht der EU verstoßen, nämlich das sogenannte Kartellverbot, weil sie den Wettbewerb der Klubs um die Spieler innerhalb der EU rechtswidrig beschränkten.

WIR PROFIS: Wie hat der Europäische Gerichtshof den Fall nun bewertet?

Dr. Frank Rybak: Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die in Rede stehenden Bestimmungen der FIFA über den internationalen Transfer die Freizügigkeit der Spieler behindern und den Wettbewerb zwischen den Klubs beschränken. Wichtig ist der Hinweis, dass der EuGH die Bestimmungen nicht für unwirksam erklärt hat, sondern die abschließende Entscheidung über die Unwirksamkeit dem belgischen Gericht Cour d’appel de Mons vorbehalten bleibt, das dem EuGH die Angelegenheit vorgelegt hatte. Der EuGH hat sehr deutliche Worte gefunden. Im Hinblick auf die Beschränkung der Freizügigkeit kann man zusammenfassend sagen, dass der EuGH kritisiert, dass die Transferbestimmungen die Spieler und die Klubs, die sie einstellen möchten, mit erheblichen rechtlichen, unvorhersehbaren und potentiell sehr großen finanziellen Risiken sowie zusätzlich mit sportlichen Risiken belasten, die geeignet sind, einen internationalen Transfer zu behindern. Im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht hat der EuGH entschieden, dass die Bestimmungen eine Beschränkung des Wettbewerbs der Klubs um die Spieler, die bei einem anderen Klub unter Vertrag stehen oder denen vorgeworfen wird, ihren Arbeitsvertrag ohne triftigen Grund aufgelöst zu haben, nicht nur bewirken, sondern sogar bezwecken. Hier wurde der EuGH besonders deutlich. Seiner Auffassung nach bedeuten die Bestimmungen eine allgemeine und drastische Beschränkung des grenzüberschreitenden Wettbewerbs: Unter dem Vorwand, aggressive Anwerbungspraktiken zu verhindern, würden die Bestimmungen Absprachen zwischen Klubs über die Nichtabwerbung von Spielern entsprechen, die im Wesentlichen dazu führen, dass die nationalen und lokalen Märkte zum Vorteil aller Klubs künstlich abgeschottet werden.

WIR PROFIS: Wie wird sich dieses Urteil voraussichtlich für Lassana Diarra auswirken?

Dr. Frank Rybak: In Anbetracht der klaren Ausführungen des EuGH kann man davon ausgehen, dass das belgische Gericht die FIFA-Bestimmungen voraussichtlich für rechtswidrig erachten wird, wenn es in dem Rechtsstreit zu einem Urteil kommt. Es ist aber auch denkbar, dass der Rechtsstreit noch mit einem Vergleich endet. Diarra muss darlegen und nachweisen, dass ihm tatsächlich Einnahmen in der von ihm behaupteten Höhe entgangen sind, in diesem Zusammenhang gibt es immer gewisse Unwägbarkeiten. 

WIR PROFIS: Inwieweit wird die FIFA nun ihre Transferbestimmungen anpassen müssen? 

Dr. Frank Rybak: Das Urteil macht es erforderlich, dass die FIFA ihre Transferbestimmungen – jedenfalls soweit die EU betroffen ist – grundlegend reformiert. Der EuGH hat die Möglichkeiten der FIFA, Vertragsbrüche zu sanktionieren, erheblich beschränkt. Eine Kernfrage ist, ob die FIFA Vertragsbrüche, die nicht während des laufenden Wettbewerbs, sondern erst nach Abschluss der Saison erfolgen, überhaupt noch sanktionieren kann. Bei richtiger Interpretation des Urteils dürfte das zu verneinen sein. Was eine vom Spieler im Falle des rechtswidrigen Vertragsbruchs zu zahlende Entschädigung betrifft, ist den Ausführungen des EuGH zu entnehmen, dass eine entsprechende Regelung zum einen sicherstellen muss, dass das auf das Arbeitsverhältnis des Spielers anwendbare nationale Arbeitsrecht tatsächlich berücksichtigt wird und zum anderen die Höhe der Entschädigung nachvollziehbar anhand objektiver Kriterien ermittelt werden und verhältnismäßig sein muss. Mit anderen Worten: Ein Spieler muss schon vor einem Vertragsbruch errechnen können, welche Entschädigung er im Falle eines Vertragsbruchs zu zahlen hat. Eine Mithaftung des neuen Klubs für eine vom Spieler zu zahlende Entschädigung und sportliche Sanktionen gegen diesen kommen zukünftig nur dann in Betracht, wenn dem neuen Klub tatsächlich eine Anstiftung zum Vertragsbruch nachgewiesen wird.

WIR PROFIS: Welche weiteren Konsequenzen wird das EuGH-Urteil für Spieler und Klubs nach sich ziehen? 

Dr. Frank Rybak: Welche Konsequenzen das Urteil letztlich tatsächlich haben wird, ist schwer zu prognostizieren. Wenn man schlagwortartig formulieren möchte, kann man sagen, dass das Urteil eine Revolution des Transferrechts bedeutet. Die Bestimmungen, die Gegenstand des Urteils sind, machen das Wesen des gegenwärtigen Transfersystems aus. Ich erwarte, dass die FIFA bemüht sein wird, nur so wenige Änderungen wie möglich umzusetzen. Ich kann mir vorstellen, dass es letztlich so etwas wie eine „politische Lösung“ geben wird. In jedem Fall wird die FIFA auf die FIFPRO zugehen müssen.

WIR PROFIS: Wie ist das Urteil im Hinblick auf die Situation in Deutschland zu bewerten?

Dr. Frank Rybak: Anders als die Bestimmungen der FIFA für den internationalen Transfer sehen die Bestimmungen von DFB und DFL für den nationalen Transfer für den Fall des „Vertragsbruchs“, das heißt für den Fall einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung durch den Spieler oder den Klub, keine Entschädigungspflicht der vertragsbrüchigen Partei, dementsprechend auch keine Mithaftung des neuen Klubs des Spielers für eine Entschädigung und auch keine sportlichen Sanktionen vor. In Deutschland ist im Falle einer außerordentlichen Kündigung lediglich die Registrierung des Spielers beschränkt. Hat der Spieler seinen Vertrag gekündigt und kann er mit seinem alten Klub keine Einigung über die Vertragsbeendigung erzielen, kann er für die Dauer der Laufzeit des gekündigten Vertrages eine Registrierung für einen neuen Klub nur dann bekommen, wenn er eine rechtskräftige Entscheidung eines Arbeitsgerichtes vorlegt, mit der seine Kündigung als rechtswirksam anerkannt worden ist. Das ist, insbesondere in Anbetracht der Dauer von Arbeitsgerichtsverfahren in Deutschland, eine sehr hohe Hürde. Sie gibt dem alten Klub die Möglichkeit, einen Vereinswechsel des Spielers zu verhindern, mag die Kündigung des Spielers auch noch so offensichtlich wirksam gewesen sein, etwa weil sich der Klub mit Zahlungen erheblich in Verzug befunden hat. Dem Diarra-Urteil ist zu entnehmen, dass der EuGH Bestimmungen, nach denen eine Registrierung des Spielers generell und automatisch nicht möglich ist, nur weil zwischen dem Spieler und seinem alten Klub eine Vertragsstreitigkeit besteht, für unwirksam erachtet. Nach Auffassung des EuGH muss eine derartige Regelung Raum für die Prüfung der Umstände des Einzelfalls lassen. Die entsprechenden Ausführungen des EuGH lassen sich auf die Bestimmungen für den nationalen Transfer innerhalb Deutschlands übertragen. In Anbetracht dessen sind die aktuellen Bestimmungen von DFB und DFL betreffend die Registrierung des Spielers im Falle einer Kündigung durch den Spieler rechtlich problematisch und gehören auf den Prüfstand. Entsprechendes gilt für die Bestimmungen für den Fall der Kündigung durch den Klub, die einen noch etwas anderen Inhalt haben.

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