Weil bei uns der Spieler als Mensch zählt!
Mindestlohn steigt
Verstöße werden hart bestraft
Der gesetzliche Mindestlohn wird am 1. Oktober 2022 auf 12 Euro pro Stunde steigen. Klubverantwortliche, die diese Regelung nicht beachten, müssen mit schwerwiegenden Sanktionen rechnen.
Das Mindestlohngesetz gilt grundsätzlich für jeden Arbeitnehmer; sogar Jugendliche mit abgeschlossener Berufsausbildung haben schon einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Allerdings gelten Kinder und Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes.
Für den Fußball ist zu beachten, dass nicht nur die Zeiten für Spiel und Training zur Arbeitszeit zählen, sondern beispielsweise auch Zeiten für das Umziehen, für Fahrten zu Auswärtsspielen, für Besprechungen, für Pressekonferenzen sowie für weitere dienstliche Tätigkeiten, bei denen ein Arbeitnehmer seinen beruflichen Pflichten nachkommen muss. Die Arbeitgeber müssen den gesetzlichen Mindestlohn anhand der tatsächlichen Arbeitszeiten korrekt ermitteln und zeitnah auszahlen. Bei Minijobbern gelten diesbezüglich besonders strenge Dokumentationspflichten.
Große praktische Relevanz hat das Mindestlohngesetz für gering verdienende Spielerinnen und Spieler, beispielsweise in der 2. Frauen-Bundesliga, in den Spielklassen unterhalb der 3. Liga sowie bei vielen älteren Juniorenspielern in den Nachwuchsleistungszentren.
Ein praktisches Beispiel: Die verbandsrechtliche Mindestvergütung für Vertragsspieler beträgt 250 Euro pro Monat. Bei einem Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde ist dieses Salär bereits nach knapp 21 Stunden aufgebraucht; das dürfte aber gerade mal für eine Woche mit vier Trainingseinheiten, einem Heim- und einem Auswärtsspiel reichen – und nicht für einen ganzen Monat. Folglich sollten alle Spielerinnen und Spieler mit niedrigem Gehalt – insbesondere Minijobber – ganz genau die eigene Arbeitszeit dokumentieren und ihren Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn monatlich geltend machen. VDV-Mitglieder können sich diesbezüglich von den Experten der Spielergewerkschaft beraten lassen.
Wie bereits in den VDV-Verbandsmedien berichtet wurde, können Verstöße gegen das Mindestlohngesetz mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Zudem drohen bei Straftaten wie Sozialversicherungsbetrug (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) und Steuerhinterziehung im schlimmsten Fall Haftstrafen. Spielerinnen und Spieler können Verstöße – auch anonym – bei der zuständigen „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ des Zolls anzeigen (www.zoll.de).
Exemplarische Modellrechnung zum gesetzlichen Mindestlohn:
- 16 Trainingseinheiten im Monat (jeweils 2,5 Stundem mit Umziehen und Pflege) = 40 Stunden
- 2 Heimspiele (jeweils 4 Stunden mit Besprechungen etc.) = 8 Stunden
- 2 Auswärtsspiele (jeweils 6 Stunden mit Fahrzeit etc.) = 12 Stunden
60 Stunden mal 12 Euro = 720 Euro
(Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn)
Die hier zugrunde gelegte Trainingsintensität entspricht dem Aufwand einer semiprofessionellen Fünftligamannschaft (Oberliga). Selbst bei einer Bezirksligatruppe mit nur 12 Trainingseinheiten pro Monat beträgt nach diesem Modell die monatliche Arbeitszeit 50 Stunden (600 Euro). Klar ist also, dass eine Vertragsspielertätigkeit auf Minijobbasis (maximal 520 Euro pro Monat ab dem 1. Oktober 2022) mit den Bestimmungen zum gesetzlichen Mindestlohn grundsätzlich nicht vereinbar ist. Selbst bei Gehältern, die über 1.000 Euro liegen, kann es bei entsprechendem Arbeitsaufwand (beispielsweise in der Regionalliga oder der A-Junioren-Bundesliga) eng werden. Bei Nichtbezahlung des gesetzlichen Mindestlohns drohen Klubverantwortlichen harte Strafen.